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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauZTyp6uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Geltung ab 04.12.2008
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6



Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 vom 6. November 2008 (eBAnz AT132 2008 V1), geändert durch Verordnung vom 13. November 2008 (eBAnz AT135 2008 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe angefügt:

„d)
soweit sie tragend sind, in einen Betrieb, der in einem in Anlage 2 oder 3 bezeichneten Gebiet gelegen ist und die Tiere innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen

aa)
mit einem Repellent behandelt und

bb)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht

worden sind,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) § 1 Abs. 1a Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchstabe cc wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.

ccc)
Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:

„dd)
soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen

aaa)
mit einem Repellent behandelt und

bbb)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht

worden sind,".

bb)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.

ccc)
Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:

„cc)
soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen

aaa)
mit einem Repellent behandelt und

bbb)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht

worden sind,".

3.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.

c)
Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:

„cc)
soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen

aaa)
mit einem Repellent behandelt und

bbb)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht

worden sind,".

4.
Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 4 Ausfuhr

Die §§ 1 bis 3 gelten nicht, soweit empfängliche Tiere ausgeführt werden. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 bleibt unberührt."

5.
Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die neuen §§ 5 und 6.