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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauZTyp6uaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Geltung ab 04.12.2008
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Geltung ab 04.12.2008
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 vom 6. November 2008 (eBAnz AT132 2008 V1), geändert durch Verordnung vom 13. November 2008 (eBAnz AT135 2008 V1), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe angefügt:
- „d)
- soweit sie tragend sind, in einen Betrieb, der in einem in Anlage 2 oder 3 bezeichneten Gebiet gelegen ist und die Tiere innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
- aa)
- mit einem Repellent behandelt und
- bb)
- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:„(1a) § 1 Abs. 1a Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Doppelbuchstabe cc wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.
- ccc)
- Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:
- „dd)
- soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
- aaa)
- mit einem Repellent behandelt und
- bbb)
- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht
- bb)
- Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.
- ccc)
- Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:
- „cc)
- soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
- aaa)
- mit einem Repellent behandelt und
- bbb)
- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht
- 3.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.
- c)
- Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:
- „cc)
- soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
- aaa)
- mit einem Repellent behandelt und
- bbb)
- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht
- 4.
- Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 4 Ausfuhr
Die §§ 1 bis 3 gelten nicht, soweit empfängliche Tiere ausgeführt werden. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 bleibt unberührt." - 5.
- Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die neuen §§ 5 und 6.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9/a160704.htm