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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 28.10.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Im Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.

(4) Im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(Text alte Fassung)

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(Text neue Fassung)

(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:

'Kernprozesse der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent,

'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent,

'Spezielle berufspädagogische Funktionen' mit 40 Prozent.

Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.

(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen
Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 3,

2. der Bezeichnung
und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und Bewertung
der Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4,

2. die Gesamtnote nach Absatz 5,

3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)