Tools:
Update via:
Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 49 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der WPädPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Lernprozesse und Lernbegleitung, 2. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung, 3. Berufspädagogisches Handeln. (2) Im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1. Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung, 2. Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung, 3. Medienauswahl und -einsatz, 4. Lern- und Entwicklungsberatung. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. (3) Im Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1. Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse, 2. Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden, 3. Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung, 4. Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung, 5. Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (4) Wurden in den schriftlichen Prüfungsleistungen (Teilergebnisse) nach § 4 Absatz 1 und nach § 5 nicht mehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet. | (Text neue Fassung) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9013/al82247-0.htm