Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der TrZollV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 9 des ZollVNeuOrgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TrZollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TrZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
TrZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Versorgungsberechtigte Personen


(1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,

1. soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes befindet:

a) im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,

b) hinterbliebene Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Truppe;

2. soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht:

a) Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe, die in einem für Familienangehörige nicht zugelassenen Gebiet ohne feststehende Rückversetzung in den Geltungsbereich des Gesetzes Dienst leisten,

b) im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununterbrochen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Generalzolldirektion kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.

(3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Person oder gleichgestellte Person ist durch eine Bescheinigung der Truppe nachzuweisen.



§ 27 Zuständige Zollstelle


(1) Zuständige Zollstelle ist in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 des Gesetzes die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten oder über die Rationsmenge hinaus bezogen werden. Bei Verlust der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes ist zuständige Zollstelle die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren befinden.

(2) Zuständige Zollstelle in den Fällen des § 16 Absatz 5 des Gesetzes ist die in der Bewilligung für die Beendigung des Verfahrens bestimmte Zollstelle oder die von der Überwachungszollstelle abweichend von der Bewilligung zugelassene Zollstelle.

(3) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren bis zur Auslieferung gelagert werden sollen. Sollen Einfuhrwaren in verschiedenen Bezirken gelagert werden, ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Wird in diesem Fall keine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich des Gesetzes geführt, so ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Waren in die Truppenverwendung übergeführt werden sollen und die zuerst mit dem Antrag befasst war.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Zuständig für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren aus dienstlichen Gründen nach § 9 ist die Bundesfinanzdirektion Nord.



(4) Zuständig für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren aus dienstlichen Gründen nach § 9 ist die Generalzolldirektion.

(5) Zuständig für die Genehmigung eines Volksfestes nach § 11 oder für Genehmigungen nach § 12 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.

vorherige Änderung

(6) Zuständig für die Genehmigung anderer öffentlicher Veranstaltungen nach § 11 ist die Bundesfinanzdirektion Nord.

(7) Zuständige Zollstelle für die Mitteilung der Erlaubnis und für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren nach § 14 ist die Bundesfinanzdirektion Nord.



(6) Zuständig für die Genehmigung anderer öffentlicher Veranstaltungen nach § 11 ist die Generalzolldirektion.

(7) Zuständige Zollstelle für die Mitteilung der Erlaubnis und für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren nach § 14 ist die Generalzolldirektion.

(8) Zuständige Zollstelle für die versorgungsberechtigte oder gleichgestellte Person ist grundsätzlich die Zollstelle, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Antrag kann die zuständige Zollstelle abweichende Regelungen treffen. In den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist jede Zollstelle zuständig.

(9) Zuständige Zollstelle für die Anzeige eines Flohmarkts nach § 20 ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Flohmarkt stattfindet.