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Änderung § 3 ZollKostV vom 01.12.2020

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§ 3 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 3 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebührensätze


(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 41 Euro,

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 52 Euro.

(Text neue Fassung)


1. | für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 55 Euro,

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 68 Euro.


(3) Die Monatsgebühr beträgt:

vorherige Änderung


1. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 5.670 Euro,

2. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 6.478 Euro,

3. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 7.815 Euro.




1. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 7.646 Euro,

2. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 8.526 Euro,

3. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 10.249 Euro.

(heute geltende Fassung)