Änderung § 12 ZollKostV vom 01.06.2014

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§ 12 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 12 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 848, 1060, 1449), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 175) geändert worden ist, außer Kraft.



(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2020 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2020 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1,
die vor dem 1. Dezember 2020 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden.




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