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Änderung § 3 ZollKostV vom 01.06.2014
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§ 3 ZollKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung | § 3 ZollKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Stunden- und Monatsgebühren | |
(1) Die Stundengebühr beträgt: 1. | für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 35 Euro, | |
(Text alte Fassung) 2. | für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 | 44 Euro. | (Text neue Fassung) 2. | für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 | 45 Euro. |
(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben: | |
1. | für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes | 4.832 Euro, 2. | für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes | 5.579 Euro, 3. | für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes | 6.687 Euro. | 1. | für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes | 4.823 Euro, 2. | für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes | 5.600 Euro, 3. | für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes | 6.772 Euro. |
(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9028/al43836-0.htm