Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 ZollKostV vom 01.06.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 ZollKostV, alle Änderungen durch Artikel 1 ZollKostVÄndV am 1. Juni 2014 und Änderungshistorie der ZollKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 3 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Stunden- und Monatsgebühren


(1) Die Stundengebühr beträgt:


1. | für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 35 Euro,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 44 Euro.

(Text neue Fassung)

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 45 Euro.


(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben:

vorherige Änderung


1. | für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 4.832 Euro,

2. | für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 5.579 Euro,

3. | für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 6.687 Euro.




1. | für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 4.823 Euro,

2. | für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 5.600 Euro,

3. | für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 6.772 Euro.


(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)