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Änderung § 4 ZollKostV vom 01.06.2014
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§ 4 ZollKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung | § 4 ZollKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kostenberechnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. 2 Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. 3 Die Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlung ist auf eine Viertelstunde aufzurunden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. 2 Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. 3 Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. |
(2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung. (3) 1 Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 1, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. 2 Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben. (4) 1 Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. 2 Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. 3 Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. 4 Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben. (5) Für die Abfertigung von Massensendungen im Rahmen von vereinfachten Verfahren außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro erhoben. |
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