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Änderung Anlage 2 ZollKostV vom 01.06.2014
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Anlage 2 ZollKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung | Anlage 2 ZollKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes |
Nummer des Gebührentarifs | Euro (€) | Kostengegenstand 1 | | Regelfall (§ 9 Absatz 1); 1.1 | 10,00 | Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aussetzung der Über- lassung, mit der Zurückhaltung oder mit der Beschlagnahme von Waren, pro Warensendung bzw. Teil davon 1.2 | 15,00 | Lagerung einer gesamten Warensendung oder Lagerung eines Teils einer Warensendung für mehr als 10 Arbeitstage gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1 1.3 | | Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 1.3.1 | 10,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 10 Kilogramm einmalig 1.3.2 | 30,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 100 Kilogramm einmalig 1.3.3 | 60,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als 100 Kilogramm einmalig 2 | 15,00 | je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3) |
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