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Änderung § 1 ZollKostV vom 01.01.2018
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§ 1 ZollKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 1 ZollKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Regelungsgegenstand | |
(Text alte Fassung) Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | (Text neue Fassung) Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. |
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