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Änderung § 6 ZollKostV vom 01.01.2018

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§ 6 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 6 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Untersuchung von Waren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Untersuchung von Waren durch die die Generalzolldirektion oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung *) werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.

(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn

1. die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt,

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2. die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuer- oder Monopolvergünstigung veranlasst ist,



2. die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung veranlasst ist,

3. die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt,

4. sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird,

5. durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Gemeinschaftswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtgemeinschaftswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben,

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6. bei Lieferungen von Branntwein zwischen Branntweinsteuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,



6. bei Lieferungen von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,

7. Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.

(3) 1 Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. 2 Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen.

(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 a) G. v. 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) wurde sinngemäß konsolidiert.