Änderung § 10 ZollKostV vom 01.12.2019

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§ 10 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2019 geltenden Fassung
§ 10 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kostenbescheid


(Text neue Fassung)

§ 10 Verbundener Kostenbescheid


vorherige Änderung

(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen.

(2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden Monats anzufordern.




Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.




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