Tools:
Update via:
Änderung § 10 ZollKostV vom 01.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. ZollKostVÄndV am 1. Dezember 2019 und Änderungshistorie der ZollKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 ZollKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2019 geltenden Fassung | § 10 ZollKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Kostenbescheid | (Text neue Fassung)§ 10 Verbundener Kostenbescheid |
(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen. (2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden Monats anzufordern. | Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9028/al80230-0.htm