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Abschnitt 2 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Abschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 6 Vergabeverfahren



(1) Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen.

(2) Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,

1.
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;

2.
wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;

3.
wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann;

4.
soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;

5.
im Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;

6.
bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt,

a)
wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder

b)
wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;

7.
bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt angegeben werden;

8.
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;

9.
wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde;

10.
wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt;

11.
wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen;

12.
wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.


§ 7 Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen



(1) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).

(2) 1Der Auftraggeber gewährleistet, dass die technischen Anforderungen zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes allen beteiligten Unternehmen gleichermaßen zugänglich sind. 2Auf Antrag benennt er den interessierten Unternehmen die technischen Anforderungen, die er regelmäßig verwendet.

(3) Die technischen Anforderungen sind in der Leistungsbeschreibung zu formulieren

1.
unter Bezugnahme auf die in Anhang 2 definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge

a)
nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

b)
europäische technische Zulassungen,

c)
gemeinsame technische Spezifikationen,

d)
internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten;

jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig" zu versehen;

2.
in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;

3.
oder als Kombination von Nummer 1 und 2.

(4) 1Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern. 2Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind. 3Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.

(5)*) 1Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. 2Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs 4, berücksichtigt werden:

1.
Energieverbrauch,

2.
Kohlendioxid-Emissionen,

3.
Emissionen von Stickoxiden,

4.
Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und

5.
partikelförmige Abgasbestandteile.

(6) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 5 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er

1.
Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder

2.
den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt.

(7) 1Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Absatz 3 Nummer 1 genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen Anforderungen entsprechen. 2Nachweise können insbesondere eine geeignete technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

(8) 1Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot nicht zurückweisen, das Folgendem entspricht:

1.
einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,

2.
einer europäischen technischen Zulassung,

3.
einer gemeinsamen technischen Spezifikation,

4.
einer internationalen Norm oder

5.
einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,

wenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. 2Das Unternehmen muss in seinem Angebot nachweisen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. 3Nachweise können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

(9) 1Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

1.
diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind,

2.
die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

3.
die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können und

4.
die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich sind.

2Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifikationen genügen. 3Er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

(10) 1Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Kalibrierlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils anwendbaren europäischen Normen erfüllen. 2Der Auftraggeber muss Bescheinigungen nach den Absätzen 5, 6 und 7 von anerkannten Stellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, anerkennen.

(11) 1In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. 2Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; die Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig" zu versehen.

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*)
§ 7 Absatz 5 der Sektorenverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).




§ 8 Nebenangebote und Unteraufträge



(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen. Er muss dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben. Er muss hier auch Mindestanforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.

(2) Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags würde, wenn das Angebot den Zuschlag erhält.

(3) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass der Unternehmer den Teil des Auftrags benennt, den er durch Unteraufträge an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und dass er den Namen des Unterauftragnehmers vor Zuschlagserteilung angibt.


§ 9 Rahmenvereinbarungen



(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.

(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.


§ 10 Dynamische elektronische Verfahren



(1) Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Liefer- und Dienstleistungen ein dynamisches elektronisches Verfahren nach § 101 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einrichten.

(2) Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen und ein erstes vorläufiges Angebot vorgelegt haben, das den Inhalten der Vergabeunterlagen entspricht, sind zur Teilnahme zuzulassen. Die Unternehmen können ihre vorläufigen Angebote jederzeit nachbessern, sofern die Angebote mit den Inhalten der Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.

(3) Zur Einrichtung eines dynamischen elektronischen Verfahrens verfährt der Auftraggeber wie folgt:

1.
Er veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er angibt, dass es sich um ein dynamisches elektronisches Verfahren handelt.

2.
In den Vergabeunterlagen sind insbesondere die Art der beabsichtigten Beschaffungen, die im Wege des dynamischen elektronischen Verfahrens vergeben werden sollen, sowie alle erforderlichen Informationen zu diesem Verfahren präzise anzugeben. Dazu gehören auch die Informationen zur verwendeten elektronischen Ausrüstung des Auftraggebers, zu den Datenformaten und zu den technischen Vorkehrungen sowie den Merkmalen der elektronischen Verbindung.

3.
In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können.

4.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zum Abschluss des dynamischen elektronischen Verfahrens ist auf elektronischem Weg ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

(4) Der Auftraggeber ermöglicht - während der gesamten Laufzeit - jedem Unternehmen, ein vorläufiges Angebot einzureichen, um zur Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen zu werden. Er prüft dieses Angebot innerhalb einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Angebot vorgelegt wurde; er kann diese Frist verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine gesonderte Bekanntmachung erfolgt. Der Auftraggeber unterrichtet das Unternehmen unverzüglich darüber, ob es zur Teilnahme zugelassen ist oder ob sein vorläufiges Angebot abgelehnt wurde.

(5) Für jeden Einzelauftrag hat eine gesonderte Bekanntmachung zu erfolgen. Vor dieser Bekanntmachung veröffentlicht der Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1). In ihr werden alle interessierten Unternehmen aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen - ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung - ein vorläufiges Angebot abzugeben. Der Auftraggeber nimmt die Bekanntmachung erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen vorläufigen Angebote ausgewertet wurden.

(6) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die zugelassen worden sind, auf, endgültige Angebote für die zu vergebenden Aufträge einzureichen. Für die Abgabe der Angebote setzt er eine angemessene Frist fest. Er vergibt den Auftrag an das Unternehmen, welches das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. Maßgeblich dafür sind die Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens aufgestellt und gegebenenfalls bei der Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots präzisiert wurden.

(7) Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

(8) Der Auftraggeber darf von den Unternehmen, die am dynamischen elektronischen Verfahren teilnehmen, keine Bearbeitungsgebühren oder sonstige Verfahrenskosten fordern.


§ 11 Wettbewerbe



(1) Wettbewerbe nach § 99 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere in den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung in einem der in § 6 genannten Verfahren durchgeführt.

(2) Die Bestimmungen eines Wettbewerbs müssen den Regeln der nachfolgenden Absätze 3 bis 7 entsprechen. Interessierte, die an einem Wettbewerb teilnehmen möchten, müssen vor Beginn des Wettbewerbs über die geltenden Regeln informiert werden.

(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf weder

1.
auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon noch

2.
auf natürliche oder juristische Personen beschränkt werden.

Bei einem Wettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen Wettbewerb zu gewährleisten.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs wirtschaftlich unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Entscheidung nur auf Grund von Kriterien, die in der Bekanntmachung genannt sind. Die Wettbewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen.

(6) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte, in dem es auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingeht und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu unterzeichnen. Bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts ist die Anonymität zu wahren.

(7) Die Teilnehmer können vom Ausrichter des Wettbewerbs aufgefordert werden, Fragen zu ihren Wettbewerbsarbeiten zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Hierüber ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.