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Änderung § 18 Biokraft-NachV vom 29.06.2018
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§ 18 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 18 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise | |
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, | |
(Text alte Fassung) 1a. das Datum der Ausstellung, 2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 4. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, 5. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von § 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote einschließlich der Bestätigung der Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen, 6. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut oder angefallen ist, 7. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich der folgenden Angaben: a) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule, b) die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ), c) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, und d) die Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe nach Buchstabe b überschritten würden, 8. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und 9. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5. | (Text neue Fassung) 2. das Datum der Ausstellung, 3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, 6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffes eingesetzt wurde, 7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist, 8. die Bestätigung, a) dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, b) des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule, c) der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse, d) des Vergleichswerts für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, e) der Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und f) der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 2a, 9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, 10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5, 11. die Angabe 'konventioneller Biokraftstoff', soweit es sich um einen konventionellen Biokraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt und 12. die Angabe 'fortschrittlicher Kraftstoff', soweit es sich um einen fortschrittlichen Kraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 6 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt. |
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden. (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden. | |
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten. | |
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