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Änderung § 3 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024

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§ 3 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 3 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen


(Text neue Fassung)

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes


vorherige Änderung

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Mensch eine Beteiligung nicht wünscht.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

(4) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschuleinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als diese den Bestimmungen der Hochschuleinrichtung nicht widersprechen.




(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.