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Änderung § 14 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024

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§ 14 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 14 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"


(Text neue Fassung)

§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"


vorherige Änderung

Behandelt werden im Wesentlichen:

1. im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a) wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,

b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2. im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a) militärische Fluggeräte,

b) Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,

3. im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a) Entwurf und Konstruktion
von Marineschiffen,

b) schiffstechnische Anlagen, Waffen-
und Führungsanlagen, Sondergebiete bei dem Entstehungsgang und bei der Nutzung von Wehrmaterial See,

4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a) Informationsgewinnung und Informationsübertragung,

b) Informationsverarbeitung und Systemtechnik,

5. im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

b) elektrische Anlagen in Waffensystemen,

6. im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:

a) Systembewaffnung,

b) Effektoren.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt,
die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



1 Im Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' wird das Wissen, das von den Anwärterinnen und Anwärtern im Hochschulstudium erworben worden ist, erweitert und vertieft durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete. 2 Einzelheiten regelt der Lehrplan.