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Änderung § 23 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024

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§ 23 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 23 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Prüfungskommissionen


(1) 1 Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungskommissionen des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. 2 Es können in einem Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen

1. der Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter,

2. der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder

3. fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3 Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. 4 Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. 5 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 6 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.

(Text neue Fassung)

3 Werden mehrere Prüfungskommissionen für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder die mündliche Prüfung eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen. 4 Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. 5 Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. 6 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 7 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind

vorherige Änderung

1. eine Lehrkraft der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüferin oder Erstprüfer) und



1. eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüferin oder Erstprüfer) und

2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüferin oder Zweitprüfer), die oder der bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter.

(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.

(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind

1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. zwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, und

3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

(5) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2 Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass einheitliche Bewertungsmaßstäbe beachtet werden.

(6) 1 Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.