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Änderung § 36 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024

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§ 36 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 36 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Wiederholung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer Prüfungsteile nach § 24 Absatz 2 nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen; das Prüfungsamt kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 2 Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfungskommission eine Empfehlung nach Absatz 2 Satz 1 ausspricht.

(2) 1 Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Festsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemessene Fristen festzulegen und der Ausbildungsplan neu aufzustellen. 2 Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 3 Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(Text neue Fassung)

(1) Wer Prüfungsteile nach § 24 Absatz 2 nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1 Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Festsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemessene Fristen festzulegen und der Ausbildungsplan neu aufzustellen. 2 Die Prüfung kann wiederholt werden, nachdem die zur Wiederholung empfohlenen Ausbildungsabschnitte erneut absolviert worden sind. 3 Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 4 Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(3) Die Wiederholung von Prüfungen an einer kooperierenden Hochschuleinrichtung richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung.