Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 20 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

Abschnitt 20 Zu § 33 des Gesetzes

§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht



1Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. 2Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).




§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen



(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Menge anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen, auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils Steuerbelange nicht gefährdet werden.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber, die Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes und der Einführer haben das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts beim Hauptzollamt schriftlich anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.



Anzeige