Tools:
Update via:
Änderung § 6a KaffeeStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der KaffeeStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 6a KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Überprüfung der Erlaubnis |
1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. 2 Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9082/al153614-0.htm