§ 14 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 3 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 14 Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
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