§ 23 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 6 Datenübersicht
§ 23 Datenübersicht

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§ 23 Datenübersicht


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Abschlussprüfer hat die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018



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