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Änderung § 9 LBAV vom 12.01.2016
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§ 9 LBAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 9 LBAV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Gebühren | |
(Text alte Fassung) Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 60 Euro. | (Text neue Fassung) Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro. |
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