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Synopse aller Änderungen der BBankPersV am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 der BBankPersVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBankPersV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BBankPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | BBankPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Bankzulage | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten 1. für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage in Höhe von 9 Prozent und 2. für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts oder des Tabellenentgelts. 2 Das Grundgehalt nach Satz 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn das Grundgehalt nach der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) und der Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) mit 0,9205 multipliziert und das Produkt um 50 Euro vermindert wird. 3 Das Tabellenentgelt nach Satz 1 ist das Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. August 2006 geltenden Fassung. (2) 1 Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. 2 Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den Anforderungen zurückbleiben. 3 Eine widerrufene Zulage kann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden. (3) 1 Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt. 2 Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des Erhöhungsbetrags; Satz 2 gilt für Angestellte entsprechend. 3 Absatz 2 gilt für die Ausgleichszulage entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten 1. für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage in Höhe von 9 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts und 2. für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts. (2) 1 Maßgebliches Grundgehalt ist 1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 12 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2015 geltenden Fassung, 2. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung und 3. für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung. 2 Maßgebliches Tabellenentgelt ist 1. für die Entgeltgruppen E 1 bis E 12 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2015 geltenden Fassung und 2. für die Entgeltgruppen E 13 bis E 15 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2012 geltenden Fassung. (3) Angestellten wird die Bankzulage mindestens in der Höhe gewährt, in der sie Angestellten, die in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingestuft sind, gewährt wird. (4) 1 Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. 2 Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den Anforderungen zurückbleiben. 3 Eine widerrufene Zulage kann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden. (5) 1 Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt. 2 Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des Erhöhungsbetrags. 3 Satz 2 gilt für Angestellte entsprechend. 4 Absatz 4 gilt für die Ausgleichszulage entsprechend. |
§ 4 Ausschuss zur Feststellung der Befähigung | |
(1) 1 Die nach § 19 des Bundesbeamtengesetzes vorzunehmende Feststellung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch einen Ausschuss, dessen Mitglieder vom Vorstand der Deutschen Bundesbank berufen werden. 2 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sowie einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Deutschen Bundesbank, die oder der in der von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Laufbahn tätig ist und vom Hauptpersonalrat bei der Deutschen Bundesbank vorgeschlagen wird. 3 Für jedes Mitglied ist eine Person als Stellvertretung zu berufen; für die Stellvertretung der weiteren Beamtin oder des weiteren Beamten gilt Satz 2 entsprechend. 4 Die Mitglieder des Ausschusses sind sachlich unabhängig. 5 Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung. | |
(2) Der Ausschuss kann über die in den Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank vorgesehenen Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes hinaus weitere Ausnahmen zulassen. | (2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes zulassen. |
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