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2. Abschnitt - Damenschneidermeisterverordnung (DamSchnMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2314; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-118 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als acht Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
ein Kleid und eine darauf abgestimmte Jacke,

2.
ein stilreines Trachtenkleid,

3.
eine Festtracht und eine darauf abgestimmte Jacke,

4.
ein Kostüm oder ein Hosenanzug und jeweils eine darauf abgestimmte Bluse,

5.
ein Kleid oder ein Rock mit Bluse und jeweils ein darauf abgestimmter Mantel.

(2) Bei jeder Arbeit sind die folgenden Detailarbeiten anzufertigen: lose verarbeitete Einlage, handpikierte Kragen und Revers, handgearbeitete Schneider- und Paspelknopflöcher, Leisten- oder Klappentaschen sowie mindestens an einer Arbeit eingesetzte Ärmel. Soweit diese Detailarbeiten nicht bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten enthalten sind, sind sie gesondert auszuführen.

(3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine selbstgefertigte Modellzeichnung, eine Stoffprobe sowie die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Schnittkonstruktion sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Zuschneiden und Heften eines Nesselmodells nach Vorlage in natürlicher Größe nach vorgegebenen Maßen,

2.
Aufstellen eines Schnittes für eine Futtertaille mit Stehkragen und engen, zweiteiligen Ärmeln nach vorgegebener Figur, Zuschneiden, Heften, Anprobieren sowie Korrigieren bis zur zweiten Anprobe.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Zeichnen, Gestalten und Darstellen:

a)
Anfertigen von Skizzen, Entwurfszeichnungen für Modelle und Schnitte,

b)
Berechnen von Material und Zubehör,

c)
Proportionslehre;

2.
Fachtechnologie:

a)
textile Stilkunde,

b)
Trachtenkunde,

c)
berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farbenzusammenstellung,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

e)
Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,

f)
Fertigungs- und Betriebskunde;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.