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Änderung § 5 EAPatV vom 12.11.2013
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§ 5 EAPatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung | § 5 EAPatV n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Herkunftsnachweis | |
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann. | |
(Text alte Fassung) (2) Ein elektronisches Dokument des Patentamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird. | (Text neue Fassung) (2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. |
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