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Synopse aller Änderungen der EAPatV am 12.11.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. November 2013 durch Artikel 3 der ERVDPMAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EAPatV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EAPatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung | EAPatV n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Elektronische Aktenführung § 2 Verfahrensrecht für das Patentamt § 3 Vernichtung von Schriftstücken § 4 Überblick über Aktenbestandteile § 5 Herkunftsnachweis § 6 Ausfertigung | |
(Text alte Fassung) § 7 Akteneinsicht | (Text neue Fassung) § 7 (aufgehoben) |
§ 8 Vorlegen von Akten § 9 Aufbewahrung | |
§ 5 Herkunftsnachweis | |
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann. | |
(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird. | (2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. |
§ 6 Ausfertigung | |
Wird ein elektronisches Dokument durch das Patentamt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen: | |
1. den Namen der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat, 2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht wurde, sowie | 1. den Namen der Person, die das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen hat, 2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen wurde, sowie |
3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird. | |
§ 7 Akteneinsicht | § 7 (aufgehoben) |
Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gewährt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9196/v185828-2013-11-12.htm