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Änderung § 10 Eichkostenverordnung vom 03.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 90 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch


Die Gebühr beträgt für

1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

20 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre;

(Text neue Fassung)

22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre;

2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:

vorherige Änderung nächste Änderung

Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes;



Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung;

3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:

vorherige Änderung

25 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.



28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.


 
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