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Änderung § 10 Eichkostenverordnung vom 15.08.2013
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 90 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch | |
Die Gebühr beträgt für 1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat: 22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre; 2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung: | |
(Text alte Fassung) Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes; | (Text neue Fassung) Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung; |
3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung: 28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/920/al0-40560.htm