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Änderung § 8 Eichkostenverordnung vom 03.08.2013
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2013 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Gebühren nach dem Arbeitsaufwand | |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen | |
(Text alte Fassung) 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 77 Euro, 2. für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 64 Euro, 3. für sonstige Mitarbeiter 50 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 85 Euro, 2. für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 70 Euro, 3. für sonstige Mitarbeiter 55 Euro. |
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden. |
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