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Änderung § 13 Eichkostenverordnung vom 03.08.2013
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2013 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bescheinigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 8 Euro, von Eich- und Prüfscheinen 10,50 Euro. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 5 Euro je Stück. (2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 2,50 Euro berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand. | (Text neue Fassung) (1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 9 Euro, von Eich- und Prüfscheinen 11,50 Euro. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 5,50 Euro je Stück. (2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 3 Euro berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand. |
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