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Änderung § 10 Eichkostenverordnung vom 15.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 90 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.03.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch


Die Gebühr beträgt für

1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:

22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre;

2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:

(Text alte Fassung)

Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes;

(Text neue Fassung)

Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung;

3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:

28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.03.2015) 

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