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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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Zweiter Abschnitt - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Zweiter Abschnitt Kosten für Amtshandlungen der staatlich anerkannten Prüfstellen
§ 5 Anwendungsbereich
Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kostenverordnung.
§ 6 Gebührenarten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.
(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.
(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für
- 1.
- Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,
- 2.
- a)
- für das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,
- b)
- für das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,
- 3.
- innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Prüfstelle abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.
(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um Beträge für
- 1.
- Reisezeiten
- 2.
- Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
§ 7 Auslagen
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten
- 1.
- beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,
- 2.
- die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/920/b2610.htm