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Änderung § 3 EEAV vom 01.01.2017

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§ 3 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 3 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. 2 Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. 3 Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsmechanismusverordnung gesondert auszuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. 2 Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. 3 Ferner sind die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Absatz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzugrenzen sind, gesondert auszuweisen.

(2) 1 Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. 2 Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

(3) 1 Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. 2 Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

 
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