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Änderung § 6 EEAV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 18 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der EEAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 6 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage | |
(Text alte Fassung) (1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Ausgleichsmechanismusverordnung und dieser Verordnung erforderlich sind: | (Text neue Fassung) (1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und dieser Verordnung erforderlich sind: |
1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung, 2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich, 3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, | |
4. notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung, 5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt, 6. notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen, 7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, | 4. notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, 5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt, 6. notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen, 7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, |
8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 5 bis 7. | |
(2) 1 Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. 4 Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. 5 Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung dienen. 6 Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen. (3) 1 Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe. 2 Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung zu verzinsen. 3 Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung. 4 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe. | (2) 1 Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. 4 Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. 5 Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung dienen. 6 Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen. (3) 1 Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe. 2 Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verzinsen. 3 Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. 4 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe. |
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