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Synopse aller Änderungen der EEAV am 20.02.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Februar 2015 durch Artikel 2 der AusglMechVEV 2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2015 geltenden Fassung
EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
(Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Ausführung der Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus
(Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Vermarktung an Spotmärkten
§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Transparenz der EEG-Umlage


§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
§ 4 Mitteilungspflichten
§ 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten
§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage
§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
§ 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen
§ 9 Übergangsregelung
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Transparenz der EEG-Umlage




§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung der jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen. 2 Die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, zu veröffentlichen.

(2) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage
für das folgende Kalenderjahr transparent zu veröffentlichen. 2 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. 3 Die Veröffentlichungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.

(3) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
bis zum 15. November eines Kalenderjahres die realistische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten Jahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröffentlichen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 4 Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(4)
1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgenden Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. 2 Die Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststunden, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnittlich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen sowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist getrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Energieträger zu prognostizieren und zu veröffentlichen. 3 Die Strommengen, die voraussichtlich im Sinne des § 5 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. 4 Die Energieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:

1. Windenergie

a) nach § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

b) nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

2. Geothermie nach § 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

3. solare Strahlungsenergie

a) nach § 51
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Angabe der Annahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung,

b) nach § 51 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

4. Biomasse nach § 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

5. Wasserkraft nach § 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

6. Gase nach den §§ 41 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

5 Darüber hinaus
sind der Letztverbraucherabsatz sowie der privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognostizieren und zu veröffentlichen. 6 Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 7 Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(5) 1 Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden Absätzen und nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung sind auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format vorzunehmen.
2 Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.



(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. 2 Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. 3 Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsmechanismusverordnung gesondert auszuweisen.

(2) 1
Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. 2 Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

(3)
1 Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. 2 Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.

§ 4 Mitteilungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres gemäß § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung umfasst auch die nach § 6 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen.

(2) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent mitzuteilen. 2 Die Mitteilungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln.

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(4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.



(4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 1 und 3 mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.

§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage


(1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Ausgleichsmechanismusverordnung und dieser Verordnung erforderlich sind:

1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,

2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich,

3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,

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4. notwendige Kosten für die Erstellung der Prognosen nach § 3 Absatz 3 und 4 und für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung,



4. notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung,

5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

6. notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen,

7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung,

8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 5 bis 7.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch Einnahmen aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt.



 
(2) 1 Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. 4 Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. 5 Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung dienen. 6 Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

(3) 1 Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe. 2 Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung zu verzinsen. 3 Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung. 4 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung dürfen diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, nicht angesetzt werden. 2 Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie aufgrund der Ausgleichsmechanismusverordnung zusätzlich entstehen. 3 Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. 4 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.



 

§ 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen


(1) 1 Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach Maßgabe der folgenden Absätze für diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflichtung abweichen, die vollständige gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Folgetages, für die aufgrund einer partiellen Entkopplung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote aufgerufen wird.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote im Rahmen der Vermarktung nach § 1 Absatz 1 abzugeben. 2 Die zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. 3 Die Preislimits müssen bei mindestens -350 Euro je Megawattstunde und höchstens -150 Euro je Megawattstunde liegen. 4 Jeder Betrag in Schritten von je einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. 5 Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. 6 Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu behandeln. 7 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:

1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot abgegeben hat;

2. Höhe der Preislimits jeder Tranche;

3. am Spotmarkt nach § 1 Absatz 1 unverkaufte Energiemenge.

(3) 1 Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die nach § 1 Absatz 1 zu vermarktende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich nach § 1 Absatz 2 und 3 zu erfolgen. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben:

1. Stunden, für welche Energie nach § 1 Absatz 2 und 3 unverkauft geblieben ist;

2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unverkauften Energie.

(4) 1 Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwarten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu erhöhen. 2 Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen wären. 3 Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die im Falle der Einspeisung eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollständig ausgenutzt wurden. 4 Der Übertragungsnetzbetreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Vorschriften dieses Absatzes Gebrauch machen wird. 5 Die Verfahrensanweisung und etwaige Änderungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. 6 Die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 7 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Stunden und für welche Energiemenge in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im Sinne des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.

vorherige Änderung

(5) 1 Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung. 2 Sie können nur dann in die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthalten Maßgaben eingehalten wurden.



(5) 1 Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung. 2 Sie können nur dann in die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthalten Maßgaben eingehalten wurden.