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Änderung Artikel 1 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 04.03.2010

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2010 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 03.05.2010 BGBl. I S. 561
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1


Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


(1) | (2) | (3) | (4) | (5)

'1. Arsen (Gesamt-
arsengehalt) 15) 16) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 2 | |

- Grünmehl, Luzernegrünmehl
und Kleegrünmehl sowie ge-
trocknete Zuckerrübenschnitzel
und getrocknete melassierte
Zuckerrübenschnitzel | 4

- Palmkernexpeller | 4

- Phosphate und kohlensaurer
Algenkalk | 10

- Calciumcarbonat | 15

- Magnesiumoxid | 20

- Futtermittel aus der Verarbei-
tung von Fischen oder anderen
Meerestieren, einschließlich
Fisch | 25

- Seealgenmehl und aus See-
algen gewonnene Einzelfutter-
mittel | 40

Als Tracer verwendete Eisen-
partikel | 50

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Verbindungen von Spuren-
elementen, ausgenommen: | 30

- Kupfersulfat-Pentahydrat und
Kupfercarbonat | 50

- Zinkoxid, Manganoxid und
Kupferoxid | 100

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 2

- Alleinfuttermittel für Fische und
Pelztiere | 10

Ergänzungsfuttermittel, ausge-
nommen: | 4

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- Mineralfuttermittel | 12".

(Text neue Fassung)

- Mineralfuttermittel | 12'.


2. Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:


'10. Theobromin 16) | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 300 | |

- Alleinfuttermittel für Schweine | 200

vorherige Änderung nächste Änderung

- Alleinfuttermittel für Hunde, Ka-
ninchen, Pferde und Pelztiere | 50".



- Alleinfuttermittel für Hunde, Ka-
ninchen, Pferde und Pelztiere | 50'.


3. Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt gefasst:


'14. | Unkrautsamen und
nicht gemahlene
oder in sonstiger
Weise zerkleinerte
Früchte, die Alka-
loide, Glukoside
oder andere giftige
Stoffe enthalten,
einzeln oder insge-
samt, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | |

Datura sp. 16) | 1.000

vorherige Änderung nächste Änderung

15. | Samen und Schalen
von Ricinus commu-
nis L., Croton tiglium
L. und Abrus preca-
torius L. und aus
deren Verarbeitung
gewonnene Erzeug-
nisse, soweit solche
Samen oder Schalen
darin mikroskopisch
bestimmbar sind,
einzeln oder insge-
samt 16) | Alle Futtermittel | 10".



15. | Samen und Schalen
von Ricinus commu-
nis L., Croton tiglium
L. und Abrus preca-
torius L. und aus
deren Verarbeitung
gewonnene Erzeug-
nisse, soweit solche
Samen oder Schalen
darin mikroskopisch
bestimmbar sind,
einzeln oder insge-
samt 16) | Alle Futtermittel | 10'.


4. Die Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

'34. (ohne Inhalt) 17)'.

5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

'15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

vorherige Änderung

16) Die Nummern 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.



16) Die Nummern 1, 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

17) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.'