Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (1. VersMedVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 10. März 2010 VersMedV Anlage

Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort „Kindern" die Wörter „und Jugendlichen" eingefügt.

2.
Teil B wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst:

„3.8
Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.

Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

-
starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,

-
verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum betreffend,

-
Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des Substanzkonsums,

-
fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen,

-
Toleranzentwicklung,

-
körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.

Es gelten folgende GdS-Werte:

Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS 0-20.

Bei Abhängigkeit:

-
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40,

-
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70,

-
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100.

Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.

Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten."

b)
In Nummer 10.2.2 werden die Wörter „nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Frühstadium" durch die Wörter „nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0" ersetzt.

c)
In Nummer 12.1.4 werden die Wörter „mit Entfernung der Niere" und die Wörter „einschließlich Niere und Harnleiter" gestrichen.

d)
In Nummer 18.4 werden die Wörter „Die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungs-Syndrome (zum Beispiel CFS/MCS)" durch die Wörter „Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome" ersetzt.

3.
Teil C wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 Buchstabe f wird das Wort „Querschnittsgelähmten" durch das Wort „Querschnittgelähmten" ersetzt.

b)
In Nummer 13 Buchstabe k werden die Wörter „Absatz 2" durch die Wörter „Buchstabe b" und die Wörter „Absätzen 6 oder 7" durch die Wörter „Buchstabe f oder g" ersetzt.

4.
Teil D wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „Anfallshäufigkeit" die Wörter „mit einem GdS von wenigstens 70" eingefügt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Querschnittsgelähmten" durch das Wort „Querschnittgelähmten" ersetzt.

c)
In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Querschnittsgelähmte" durch das Wort „Querschnittgelähmte" ersetzt.