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Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (1. VersMedVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort „Kindern" die Wörter „und Jugendlichen" eingefügt.
- 2.
- Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst:
- „3.8
- Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:- -
- starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,
- -
- verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum betreffend,
- -
- Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des Substanzkonsums,
- -
- fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen,
- -
- Toleranzentwicklung,
- -
- körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.
Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS 0-20.
Bei Abhängigkeit:- -
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40,
- -
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70,
- -
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100.
Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten."
- b)
- In Nummer 10.2.2 werden die Wörter „nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Frühstadium" durch die Wörter „nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0" ersetzt.
- c)
- In Nummer 12.1.4 werden die Wörter „mit Entfernung der Niere" und die Wörter „einschließlich Niere und Harnleiter" gestrichen.
- d)
- In Nummer 18.4 werden die Wörter „Die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungs-Syndrome (zum Beispiel CFS/MCS)" durch die Wörter „Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome" ersetzt.
- 3.
- Teil C wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 Buchstabe f wird das Wort „Querschnittsgelähmten" durch das Wort „Querschnittgelähmten" ersetzt.
- b)
- In Nummer 13 Buchstabe k werden die Wörter „Absatz 2" durch die Wörter „Buchstabe b" und die Wörter „Absätzen 6 oder 7" durch die Wörter „Buchstabe f oder g" ersetzt.
- 4.
- Teil D wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „Anfallshäufigkeit" die Wörter „mit einem GdS von wenigstens 70" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Querschnittsgelähmten" durch das Wort „Querschnittgelähmten" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Querschnittsgelähmte" durch das Wort „Querschnittgelähmte" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. März 2010.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9214/index.htm