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Synopse aller Änderungen der HtDBWVAPrV am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 24 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HtDBWVAPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder | |
(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und entsprechend seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) 1 In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2 Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. 3 Sie erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der Ausbildung ergeben. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsstellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte. 2 Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 3 Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare ihres Bereichs und stellen in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 4 Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Referendarinnen und Referendare sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. 5 Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich zu dokumentieren. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsstellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte. 2 Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 3 Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare ihres Bereichs und stellen in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 4 Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Referendarinnen und Referendare sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. 5 Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. |
(4) 1 Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn der praktischen Ausbildung für jede Referendarin und jeden Referendar einen individuellen Ausbildungsplan auf, der die Besonderheiten der Ausbildungsstellen berücksichtigt, denen sie oder er zugewiesen wird. 2 Aus ihm ergeben sich die Ausbildungsstationen. (5) 1 Die Referendarinnen und Referendare sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. 2 Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3 Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4 Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. | |
§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten | |
(1) 1 Durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie Aufgaben aus dem Bereich der Wehrtechnik rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. 2 Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung der Aufgaben. (2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist zu entnehmen aus 1. dem Prüfungsgebiet 'Bundeswehr und Sicherheitspolitik, Technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' (§ 12 Absatz 1 bis 3), 2. dem Prüfungsgebiet 'Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' (§ 14) und 3. dem Prüfungsgebiet 'Allgemeine Systemtechnik und Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie' (§§ 13 und 15). (3) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. 2 Über die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, entscheidet das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde. (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten. | |
(5) 1 Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Leitung der Einstellungsbehörde zu. 2 Diese übergibt die Aufgaben der aufsichtführenden Person. 3 Die aufsichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich zu dokumentieren. | (5) 1 Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Leitung der Einstellungsbehörde zu. 2 Diese übergibt die Aufgaben der aufsichtführenden Person. 3 Die aufsichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. |
(6) 1 Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. 3 Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden. (7) Erscheinen Referendarinnen oder Referendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 27 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. (8) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 § 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Aufsichtsarbeit gilt als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. (10) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der jeweiligen Aufsichtsarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt. | |
§ 24 Praxisarbeit | |
(1) 1 Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Referendarin oder der Referendar zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. 2 Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. 3 Die Praxisarbeit ist den Prüfenden im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. 4 Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten. (2) 1 Das Thema der Praxisarbeit wird vom Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungsleitung bestimmt und ausgehändigt. 2 Die Themenvorschläge werden von den Ausbildungsdienststellen erarbeitet. 3 Die Referendarinnen und Referendare können gegenüber der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern. | |
(3) 1 Die Praxisarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einzureichen. 2 Liegen triftige Gründe vor, kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts die Frist auf schriftlichen Antrag um höchstens drei Wochen verlängern. 3 Der Antrag ist unverzüglich auf dem Dienstweg beim Oberprüfungsamt zu stellen. 4 Die Einstellungsbehörde nimmt zu dem Antrag Stellung. | (3) 1 Die Praxisarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einzureichen. 2 Liegen triftige Gründe vor, kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens drei Wochen verlängern. 3 Der Antrag ist unverzüglich auf dem Dienstweg beim Oberprüfungsamt zu stellen. 4 Die Einstellungsbehörde nimmt zu dem Antrag Stellung. |
(4) 1 Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. 2 In einer Erklärung, die vor dem Textteil der Arbeit einzuheften ist, haben die Referendarinnen und Referendare zu versichern, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. 3 Die Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (5) 1 Die Praxisarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des für das wehrtechnische Fachgebiet des Prüflings zuständigen Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Rangpunkte; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. (6) Haben Referendarinnen oder Referendare die geforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. (7) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der Praxisarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach Abgabetermin schriftlich bekannt. (8) Die Verfasserin oder der Verfasser der Praxisarbeit kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes verlangen, dass ihr oder ihm die Arbeit überlassen wird. | |
§ 26 Mündliche Prüfung | |
(1) 1 In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2 Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. (2) 1 Die mündliche Prüfung wird vor einer 'Prüfungskommission Land', einer 'Prüfungskommission Luft', einer 'Prüfungskommission See' oder einer 'Prüfungskommission Informationstechnologie' abgelegt, die sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. 2 Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu den Prüfungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am Lehrgang nach § 15. (3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. (5) 1 Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Referendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll 100 Minuten nicht überschreiten. 2 Es sollen nicht mehr als vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig geprüft werden. (6) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. 2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. 3 Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. | |
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich zu dokumentieren. | (7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. |
§ 30 Gesamtergebnis | |
(1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit 'ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)' bewertet worden ist. (2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten mit je 10 Prozent, 2. die Rangpunkte der Praxisarbeit mit 30 Prozent und 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. | |
(4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich zu dokumentieren. | (4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. |
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