Tools:
Update via:
Änderung § 5 IT-Staatsvertrag vom 01.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 IT-Staatsvertrag, alle Änderungen durch Anhang 2. IT-StaatsvertragÄndG am 1. Dezember 2024 und Änderungshistorie IT-StaatsvertragHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 5 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Anhang G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Errichtung und Aufgaben | |
(1) 1 Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). 2 Sie trägt die Bezeichnung 'FITKO' (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 3 Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. 4 Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss). (2) 1 Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. 2 Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen. (3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats. | |
(Text alte Fassung) (4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. 2 Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats. (5) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9288/al0-210977.htm