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Änderung § 7 IT-Staatsvertrag vom 01.12.2024
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§ 7 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 7 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Anhang G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Organe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2 Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die gemeinsame Anstalt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2 Sie oder er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt. |
(2) 1 Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. 2 Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. 3 Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | |
(3) 1 Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2 Erneute Bestellungen sind zulässig. 3 Der Präsident beruft einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. | (3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2 Erneute Bestellungen sind zulässig. 3 Die Präsidentin oder der Präsident beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Fall ihrer oder seiner Abwesenheit. |
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