Änderung § 12 IT-Staatsvertrag vom 01.12.2024

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§ 12 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 12 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Anhang G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung


(1) 1 Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2 Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

(2) 1 Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. 2 Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. 3 Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 2 Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. 4 Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. 5 Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 2 Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. 4 Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. 5 Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.

(4) 1 Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. 2 Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.

(5) 1 Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. 2 Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. 3 Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.



(heute geltende Fassung) 
 



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