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Änderung § 5 IT-Staatsvertrag vom 01.12.2024

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§ 5 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 5 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Anhang G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Errichtung und Aufgaben


(1) 1 Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). 2 Sie trägt die Bezeichnung 'FITKO' (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 3 Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. 4 Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).

(2) 1 Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. 2 Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.

(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.

(Text alte Fassung)

(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. 2 Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.

(5)
Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.

(heute geltende Fassung) 

 
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