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Teil 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Geomatiker/Geomatikerin,
- 2.
- Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
- 1.
- für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
- 2.
- für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
- 3.
- im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
- a)
- Vermessung,
- b)
- Bergvermessung.
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