D. Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, verbleibt es bei der durch den BMF-Erlass vom 14. März 2007 - III A 5 - O 1000/06/0001 - getroffenen Regelung. Danach ist das Service-Center Süd-Ost bundesweit zuständig.
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig.
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