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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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D. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908 (Nr. 36); aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
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D. Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, verbleibt es bei der durch den BMF-Erlass vom 14. März 2007 - III A 5 - O 1000/06/0001 - getroffenen Regelung. Danach ist das Service-Center Süd-Ost bundesweit zuständig.
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig.
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig.
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