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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Beamtenversorgung des Bundes und des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO)

A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908 (Nr. 36); aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
|

Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit

-
dem Chef des Bundespräsidialamtes,

-
dem Direktor beim Deutschen Bundestag,

-
dem Direktor des Bundesrates,

-
dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,

-
dem Chef des Bundeskanzleramtes,

-
dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs,

-
dem Auswärtigen Amt,

-
dem Bundesministerium des Innern,

-
dem Bundesministerium der Justiz,

-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

-
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

-
dem Bundesministerium für Gesundheit,

-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

-
dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,

-
dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,

-
dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,

-
dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,

-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

-
dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes,

-
dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

zur Durchführung

A.
der Festsetzung der Versorgungsbezüge,

B.
des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,

C.
Versorgungslastenteilung,

D.
der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (nachfolgend G 131 genannt),

E.
weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen,

F.
der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen

Folgendes an:




A. Festsetzung der Versorgungsbezüge



I.
Sachliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge gegenüber Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen gemäß Anlage 2 (nachfolgend Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die ehemaligen Bundespräsidenten (ausgenommen die Zuständigkeit für die Berechnung und erste Festsetzung des Ehrensolds), die ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die ehemaligen Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretäre.



II.
Örtliche Zuständigkeit

1.
Zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Beamten befindet.

2.
Sind mehrere Personen (Witwen, Witwer, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center zuständig, welches für die Versorgung des verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

3.
Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, ist das Service-Center Köln (Versorgung) auch für die Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.




B. Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes



I.
Sachliche Zuständigkeit

Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die

1.
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über

a)
Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt;

2.
Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für

a)
Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

b)
Ruhestandsbeamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt;

3.
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, zu Lasten von

a)
Beamten, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

c)
Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind;

4.
Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforderungen zuviel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, für

a)
Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
frühere Beamte sowie zwischenzeitlich verstorbene Beamte oder verstorbene frühere Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

c)
Ruhestandsbeamte und zwischenzeitlich verstorbene Ruhestandsbeamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind;

5.
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständig sind; scheidet die ausgleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende Dienststelle das für die Zahlung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständige Service-Center Süd-Ost unverzüglich darüber zu informieren.



II.
Örtliche Zuständigkeit

1.
Für Beamte, Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder hatte.

2.
Für frühere Beamte und verstorbene frühere Beamte ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Betroffene zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

3.
Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

4.
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.

5.
In Fällen des Abschnitts B Nummer I.4 und I.5 ist das Service-Center Süd-Ost zuständig. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich unterrichtet die für den Versorgungsausgleich jeweils zuständige Stelle die ausgleichsberechtigte Person über die spezielle Zuständigkeit des Service-Centers Süd-Ost für Zahlungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz. Gleichzeitig sind diesem Service-Center alle hierfür relevanten Unterlagen zu übersenden.

6.
Liegt bei einem Fall nach Nummer 1 oder 3 der maßgebliche Hauptwohnsitz im Ausland, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig. Dieses Service-Center ist auch für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig (Abschnitt B Nummer I.4), wenn sich der Hauptwohnsitz der ausgleichsberechtigten Person im Ausland befindet.



III.
Verfahrensrechtliche Zuständigkeit

Versorgungsträger in den Fällen des § 219 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind.


C. Versorgungslastenteilung



I.
Sachliche Zuständigkeit

Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 und den durch das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (D4-223.320/3) und des Bundesministeriums der Finanzen (ZB3-P 1617/09/10002-01) vom 22. Dezember 2010 bekannt gegebenen Durchführungshinweisen vom 22. September 2010 sowie den ergänzenden Hinweisen zuständig für die

1.
Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die

a)
Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,

b)
Prüfung der Dokumentation und Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags;

2.
Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten unter Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweisen und Zuständigkeitsregelungen;

3.
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren;

4.
Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt.



II.
Örtliche Zuständigkeit

1.
Übernimmt der Bund Beamte oder Richter eines anderen Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumentation und die Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2.
Beim Wechsel von Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig. Das Service-Center Köln (Versorgung) ist auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3.
Sofern eine Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes nach Nummer I.2 vorzunehmen ist, verbleibt es bei den in der Anlage 1 genannten Zuständigkeiten.

4.
Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung des Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.



III.
Unterrichtungsvorbehalt

Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abweichungen von dem vom Service-Center ermittelten Betrag, so hat das Service-Center der obersten Dienstbehörde zu berichten, in deren Geschäftsbereich der Beamte oder Richter gewechselt ist.




D. Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131



Hinsichtlich der Zuständigkeit für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, verbleibt es bei der durch den BMF-Erlass vom 14. März 2007 - III A 5 - O 1000/06/0001 - getroffenen Regelung. Danach ist das Service-Center Süd-Ost bundesweit zuständig.

Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig.


E. Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen



I.
Geltendmachung der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte

Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen (vgl. Anlage 4 des Anhangs zum Feinkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung - Zollverwaltung), soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist. Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamten erfolgt durch die zuständige oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen.



II.
Aufgaben aus anderen Rechtsgebieten

Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten (z. B. Disziplinarrecht, Strafrecht, Statusrecht) begründet sind, bleibt unberührt.



III.
Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder aufgrund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung

Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung aufgrund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997 - Z 4a-002.160/4 und 002.104/29 -), ist das für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständige Service-Center zuständig.




F. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen



I.
Widersprüche

Auf Grund des § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.



II.
Klagen

Auf Grund des § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.


G. Sonstige Regelungen



I.
Bei dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskanzleramt und den obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten

1.
Bundesministerium des Innern

Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium vorbehalten:

a)
versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes),

b)
Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den versorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften,

c)
die Bestimmung, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine Regelung nicht getroffen ist.

2.
Bundeskanzleramt

Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienstbehörde:

a)
die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,

b)
Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes,

c)
die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen,

d)
die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3.
Oberste Dienstbehörden

Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über

a)
eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,

b)
ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes,

c)
eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

d)
einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,

e)
den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

f)
die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Absatz 8 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übergeben. In Schadensersatzfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie der gegebenenfalls bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs mit zu senden. Das Service-Center leitet diesen Vorgang an das zuständige Rechtsreferat weiter (vgl. Abschnitt E Nummer I).



II.
Amtshilfe

Die Service-Center unterstützen im Wege der Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.



III.
Schriftverkehr

Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in den Fällen des Abschnitts G Nummer I.1 wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.


H. Inkrafttreten, Außerkrafttreten


H. ändert mWv. 1. August 2010 ZustAO Vers

Diese Anordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213), die zuletzt durch die Anordnung vom 23. Mai 2008 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Beus


Anlage 1



GeschäftsbereichErste Festsetzung
der Versorgungs-
bezüge 1)
Weitere Fest-
setzung der
Versorgungs-
bezüge 2)
Hinter-
bliebenen-
versorgung 3)
Dienstunfall-
fürsorge für
Versorgungs-
empfänger 4)
Rückforderung
nach
§ 52 Abs. 2
BeamtVG 5)
Versorgungs-
lastenteilung 6)
Versorgungs-
ausgleich
und Durchführung
des BVersTG 7)
WidersprücheKlagenGeltendmachung
von Schadens-
ersatzansprüchen
nach § 76 BBG
aus Unfällen der
Versorgungs-
berechtigten
1234567891011


1.
Bundespräsidialamt
Service-
Center 8)
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
2.
Verwaltung des
Deutschen Bundestages
Verwaltung des
Deutschen
Bundestages
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
3.
Verwaltung des
Bundesrates
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
4.
Bundes-
verfassungsgericht
Bundes-
verfassungs-
gericht
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundes-
verfassungs-
gericht


5.
Bundeskanzleramt
Bundes-
kanzleramt
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
5.1
Bundesnachrichtendienst
Bundes-
kanzleramt
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
6.
Auswärtiges Amt
Auswärtiges Amt Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
7.
Bundesministerium des
Innern einschließlich
Geschäftsbereich
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
8.
Bundesministerium
der Justiz
Bundesamt
für Justiz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
8.1
Präsidenten/Leiter der
Gerichte/Behörden im
Geschäftsbereich
Bundesamt
für Justiz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
8.2
Bundesamt für Justiz
Bundesamt
für Justiz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
8.3
Sonstige Angehörige
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
9.
Bundesministerium der
Finanzen einschließlich
Geschäftsbereich und
Bundesdruckerei
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
9.1
Unfallkasse
Post und Telekom
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Bundesfinanz-
direktion
SüdWest
9.2
Museumsstiftung
Post und
Telekommunikation
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Bundesfinanz-
direktion
SüdWest
9.3
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungs-
aufsicht
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Bundesfinanz-
direktion West
9.4
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen


10.
Bundesministerium für
Wirtschaft und
Technologie
Bundes-
ministerium für
Wirtschaft und
Technologie
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
10.1
Nachgeordnete
Dienststellen
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
11.
Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
Bundes-
ministerium für
Arbeit und
Soziales
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
11.1
Gerichte/Behörden im
Geschäftsbereich
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
11.2
Unfallkasse des
Bundes
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Bundesfinanz-
direktion West
12.
Bundesministerium für
Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucher-
schutz
Bundes-
ministerium für
Ernährung,
Landwirtschaft
und Verbraucher-
schutz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
12.1
Nachgeordnete
Dienststellen
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
13.
Bundesministerium für
Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Bundes-
ministerium
für Familie,
Senioren, Frauen
und Jugend
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
13.1
Nachgeordnete
Dienststellen
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
14.
Bundesministerium
für Gesundheit
Bundes-
ministerium für
Gesundheit
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
14.1
Nachgeordnete
Dienststellen
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen


15.
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
einschließlich
Geschäftsbereich
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
16.
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Bundes-
ministerium für
Bildung und
Forschung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
16.1
Bundesinstitut für
Berufsbildung 9)
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
16.2
Deutsches Historisches
Institut Paris
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
16.3
Deutsches Historisches
Institut Rom
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
diektionen
16.4
Kunsthistorisches Institut
Florenz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
17.
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
Bundes-
ministerium für
wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
18.
Presse- und
Informationsamt der
Bundesregierung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
19.
Beauftragter der
Bundesregierung für
Kultur und Medien
einschließlich
Geschäftsbereich
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
19.1
Bundesanstalt
Deutsche National-
bibliothek
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
19.2
Stiftung Haus der
Geschichte der Bundes-
republik Deutschland
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
19.3
Stiftung Bundes-
präsident-Theodor-
Heuss-Haus
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
19.4
Bundeskanzler-
Willy-Brandt-Stiftung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
19.5
Otto-von-Bismarck-
Stiftung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
19.6
Stiftung Jüdisches
Museum Berlin
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
19.7
Stiftung Preußischer
Kulturbesitz
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Bundesfinanz-
direktion Mitte


20.
Bundesrechnungshof
Bundes-
rechnungshof
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
20.1
Prüfungsämter
des Bundes
Bundes-
rechnungshof
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
21.
Minister der letzten
DDR-Regierung 10)
----------
22.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau 11)
          
22.1
Ministerium und nachge-
ordnete Dienststellen, bei
Versetzung/Eintritt in den
Ruhestand bis zum
31.12.1998
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
23.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Angele-
genheiten des Bundes-
rates und der Länder
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
24.
Ehemaliges Bundes-
schatzministerium
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen


25.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für die
Angelegenheiten
des Bundesverteidi-
gungsrates
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
26.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
besondere Aufgaben
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
27.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für inner-
deutsche Beziehungen
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
28.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Post und
Telekommunikation
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
29.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Arbeit
und Sozialordnung
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen


 
1)
-
Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 54 des BBG, sowie der übrigen Versorgungsbezüge (§ 2 des BeamtVG).
-
Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat.
-
Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig sind.
-
Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG.
2)
-
Weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Absatz 6 des BeamtVG sowie der übrigen Versorgungsbezüge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
-
Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z. B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
-
Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG.
3)
-
Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 des BeamtVG bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres.
-
Festsetzung und Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers.
4)
Anordnung ärztlicher Untersuchungen der dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
5)
Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden müssen.
6)
Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge sowie der laufenden Erstattungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig.
7)
Der Vollzug des BVersTG erfolgt für Inlandsfälle durch das Service-Center Süd-Ost und für Auslandsfälle durch das Service-Center Köln (Versorgung).
8)
Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festetzung des Ehrensolds für einen aus dem Amt scheidenden Bundespräsidenten verbleibt beim Bundespräsidialamt.
9)
Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildung.
10)
Nach § 21 Absatz 3 und 4 des BMinG erhalten Mitglieder des Ministerrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitpunkt ab dem 12. April 1990 angehört haben, ab dem 55. Lebensjahr auf Antrag ein Ruhegehalt. Zuständig ist das Service-Center Süd-Ost.
11)
Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West zuständig.




Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

BundesfinanzdirektionVersorgungssachbearbeitungZuständigkeitsbereich
Mitte
Großbeerenstraße 341 - 345
14480 Potsdam
(Postfach 90 02 65
14438 Potsdam)
Telefon: 0331 6461-0
Fax: 0331 6461-400
E-Mail: poststelle@bfdm.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Mitte
Service-Center Süd-Ost
Carusufer 3 - 5
01099 Dresden
(Postfach 10 07 61
01077 Dresden)
Telefon: 0351 8004-0
Fax: 0351 8004-331
E-Mail: poststelle@bfdm-sc.bfinv.de
Bayern, Berlin, Brandenburg,
Sachsen, Thüringen
Nord
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg
(Postfach 11 32 44
20432 Hamburg)
Telefon: 040 42820-0
Fax: 040 42820-2547
E-Mail: poststelle@bfdn.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Nord
Service-Center Rostock
Wallstraße 2
18055 Rostock
(Postfach 10 52 20
18010 Rostock)
Telefon: 0381 4445-0
Fax: 0381 4445-2920
E-Mail: poststelle@bfdn-hro.bfinv.de
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein
Südwest
Wiesenstraße 32
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
(Postfach 10 07 64
67407 Neustadt a. d. Weinstraße)
Telefon: 06321.894-0
Fax: 06321.894-930
E-Mail: poststelle@bfdsw.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Südwest
Service-Center ZEFIR
Saarbrücken
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
(Postfach 10 22 45
66022 Saarbrücken)
Telefon: 0681.501-00
Fax: 0681.501-6640
E-Mail: poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de
Baden-Württemberg, Hessen,
Rheinland-Pfalz, Saarland
West
Post- und Hausanschrift:
Wörthstraße 1 - 3
50668 Köln
Telefon: 0221 22255-0
Fax: 0221 22255-3981
E-Mail: poststelle@bfdw.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion West
Service-Center Köln (Versorgung)
Hausanschrift:
Neusser Straße 159
50733 Köln
Postanschrift:
Wörthstraße 1 - 3
50668 Köln
Telefon: 0221 37993-355 (Hotline)
Fax: 0221 37993-721
E-Mail: poststelle@bfdw-sc.bfinv.de
Nordrhein-Westfalen, Ausland
Nur nachrichtlich:
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West
Cheruskerring 11
48147 Münster
Telefon: 0251 2708-0
Fax: 0251 2708-115
E-Mail: poststelle@wsd-w.wsv.de
 a) Angehörige des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung sowie der nachgeordneten
Dienststellen
b) nach dem 31. Dezember 1998 in
den Ruhestand getretene An-
gehörige des ehemaligen Bundes-
ministeriums für Bauwesen, Raum-
ordnung und Städtebau sowie der
nachgeordneten Dienststellen