Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
F. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908 (Nr. 36); aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
|
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
|
F. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen
- I.
- Widersprüche
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
- II.
- Klagen
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9344/a167015.htm