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Eingangsformel - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908 (Nr. 36); aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit

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dem Chef des Bundespräsidialamtes,

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dem Direktor beim Deutschen Bundestag,

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dem Direktor des Bundesrates,

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dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,

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dem Chef des Bundeskanzleramtes,

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dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs,

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dem Auswärtigen Amt,

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dem Bundesministerium des Innern,

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dem Bundesministerium der Justiz,

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dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

-
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

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dem Bundesministerium für Gesundheit,

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dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

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dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

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dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,

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dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,

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dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,

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dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,

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dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

-
dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes,

-
dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

zur Durchführung

A.
der Festsetzung der Versorgungsbezüge,

B.
des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,

C.
Versorgungslastenteilung,

D.
der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (nachfolgend G 131 genannt),

E.
weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen,

F.
der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen

Folgendes an:





 

Frühere Fassungen von Eingangsformel BeamtVZustAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011 (27.01.2011)I. Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
vom 14.01.2011 BGBl. I S. 51

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.