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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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G. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908 (Nr. 36); aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
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G. Sonstige Regelungen
- I.
- Bei dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskanzleramt und den obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten
- 1.
- Bundesministerium des Innern
Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium vorbehalten:- a)
- versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes),
- b)
- Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den versorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften,
- c)
- die Bestimmung, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine Regelung nicht getroffen ist.
- 2.
- Bundeskanzleramt
Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienstbehörde:- a)
- die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,
- b)
- Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- c)
- die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen,
- d)
- die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes.
- 3.
- Oberste Dienstbehörden
Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über- a)
- eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- b)
- ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- c)
- eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- d)
- einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,
- e)
- den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- f)
- die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Absatz 8 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.
- II.
- Amtshilfe
- III.
- Schriftverkehr
Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9344/a167016.htm